16 Jahresabschluss 2 – Bewerten Sie das Umlaufvermögen (S. 286-287)
Zeitaufwand: 30 Minuten Wie Sie ja schon wissen, gelten für die Bewertung des Umlaufvermögens andere Richtlinien als für das Anlagevermögen. Hintergrund ist der Schutz der Gläubiger: Durch besonders strenge Vorschriften soll verhindert werden, dass Vermögen mit überhöhten Werten in die Bilanz eingehen und die Vermögenslage des Unternehmens damit bes ser scheint, als sie eigentlich ist. Zur Bewertung des Umlaufvermögens erfahren Sie auf den folgenden Seiten,
• welche Besonderheiten es bei Waren und Rohstoffen gibt,
• wie sich fallende Kurse und Preise auf die Bewertung auswirken,
• in welchen Fällen Forderungen berichtigt werden müssen,
• wie Sie uneinbringliche Forderungen behandeln und
• was sich hinter dem Begriff Pauschalwertberichtigung verbirgt.
16.1 Die Besonderheiten bei Waren und Rohstoffen
Grundsätzlich müssen Sie die aktuellen Bestände bei Warenvorräten, bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen durch eine Inventur ermitteln – diese Werte gehen in die Bilanz ein. Allerdings müssen Sie zuvor eine Bewertung vornehmen, also berechnen, wie viel der vorhandene Bestand zum Bilanzstichtag wert ist. Dabei müssen Sie den niedrigsten Wert ansetzen. Achtung Falle Das strenge Niederstwertprinzip schreibt das Handelsrecht vor.
Das Steuerrecht dagegen erlaubt einen niedrigeren Wertansatz nur bei vor aussichtlich dauernder Wertminderung. Die Erläuterungen in dieser Lektion orientieren sich am Handelsrecht. Wie ermitteln Sie den niedrigsten Wert bei Waren und Vorräten? Der niedrigste Wert ergibt sich entweder aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten inklusive der Anschaffungs- bzw. Herstellungsnebenkosten oder dem Markt- oder Kurswert – je nachdem, welcher Wert geringer ist. Dies ist das sogenannte strenge Niederstwertprinzip. Bei der Bewertung des Umlaufvermögens nach HGB ist es unerheblich, ob es sich bei dem aktuellen Marktwert um einen Preisrückgang handelt oder ob der Kurs zum Bilanzstichtag nur etwas schwächelt und der Wert anschließend wieder steigt.
Ist der Wert zu diesem Zeitpunkt niedriger als der Anschaffungs- oder Herstellungswert, muss der niedrigere Tageswert angesetzt werden. Was geschieht bei Wertsteigerungen im Folgejahr? Steigt der Preis oder Kurs anschließend wieder, können Sie sich im folgenden Jahr entscheiden, ob Sie den niedrigeren Bilanzansatz aus der Vorjahresbilanz beibehalten wollen, oder ob Sie den neuen Marktwert ansetzen. Dann allerdings müssen Sie wieder auf die Anschaffungskosten achten – mehr als diese dürfen Sie in keinem Fall in die Bilanz einbringen. Beispiel aus der Praxis: strenges Niederstwertprinzip
Die Stick AG hat zum Bilanzstichtag Waren im Bestand, deren Anschaffungskosten bei 12.000,00 EUR lagen. Mittlerweile sind die Preise aber gefallen, der Wert der Waren liegt nur noch bei 10.000,00 EUR. Gemäß dem strengen Niederstwertprinzip stellt das Unternehmen die Waren mit nur 10.000,00 EUR in die Bilanz ein. Im folgenden Jahr steigt der Wert der Waren wieder, nun liegt er zum Bilanzstichtag bei 13.000,00 EUR. Die Stick AG kann sich nun entscheiden
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