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Das Rechnungswesen der Unternehmung als Entscheidungsinstrument, Band 1 - Sachdarstellung und Fallbeispiele
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Das Rechnungswesen der Unternehmung als Entscheidungsinstrument, Band 1 - Sachdarstellung und Fallbeispiele
von: Reinhard Heyd, Günter Meffle
Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, 2009
6. Auflage
 
Format: PDF
geeignet für: PC, MAC, Laptop Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen

ISBN: 9783486585506
Print-Preis:    €  34,80  
Preis*:      29,80  
Sie sparen:      5,00  (14%)

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Leseprobe

"3 Bewertung nach Handels- und Steuerrecht (S. 429-430)

Die Notwendigkeit, rechtliche Rahmenbedingungen für die Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) im Handels- und Steuerrecht zu schaffen, ergibt sich aus den Zielen, die der Jahresabschluss gegenüber verschiedenen Adressaten zu erfüllen hat. Sie werden durch entsprechende Bewertung der Akiv- und Passivkonten erreicht.

Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Adressaten, die ein Interesse haben, zuverlässig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unterrichtet zu werden. Es sind dies:

- interne Adressaten: die Unternehmer selbst (tätige Inhaber bzw. Gesellschafter, Unternehmensleiter) und

- externe Adressaten: Gläubiger, Staat, Mitarbeiter und Gesellschaft.

Die Unterscheidung in interne und externe Adressaten ist weder vollständig noch vollkommen überschneidungsfrei. Aktionäre sind z. B. Eigentümer, können aber aufgrund ihrer Interessenlage nicht als unternehmensinterne Adressaten bezeichnet werden. Überschneidungen gibt es auch im Bereich der Gläubiger, z. B. wenn neben Bankdarlehen auch von geschäftsführenden Gesellschaftern Darlehen gewährt wurden und ebenso im Bereich der Belegschaft (Betriebsrat, Aufsichtsratmitglieder).

Die Zielvorstellungen, die einzelne Interessenten an den Jahresabschluss bzw. die Bilanz haben, können gleichgerichtet, aber auch konträr sein. Es gibt Adressatenkreise, die möglichst hohe, andere, die niedrige Wertansätze anstreben.

An einem hohen Wertansatz von Vermögenswerten sind Bilanzadressaten interessiert, die eine hohe Gewinnausschüttung wünschen, z. B. bestimmte Aktionärsgruppen (vor allem Kleinaktionäre), stille Teilhaber, Kommanditisten. Auch die Geschäftsführer können Interesse an hohen Wertansätzen haben, wenn sie verhindern möchten, dass eine ungünstige Ertragslage des Unternehmens bekannt wird.

Niedrige Wertansätze werden vor allem von Gläubigern gewünscht, weil dadurch Gewinnausweis und -ausschüttung verringert werden und somit die Sicherheit des Kredits durch die Bildung von stillen Rücklagen gewährleistet ist. Die Bildung stiller Rücklagen durch planmäßige Unterbewertung, z. B. durch den Ansatz der steuerlichen Höchstsätze bei der Abschreibung, kann aber auch im Interesse der Inhaber bzw. Geschäftsführer des Unternehmens liegen, um in ertragsstarken Jahren Steuern zu sparen und damit die Substanz zu erhalten.

Aus der Sicht der Finanzverwaltung und von Anlageberatern sollten die Wertansätze weder zu hoch noch zu niedrig sein. Die anzusetzenden Werte sollten möglichst „richtig"" sein. Was im Einzelnen als richtig anzusehen ist, hängt vom jeweiligen Zweck der Bilanz ab. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist ein Wertansatz, der ausschließlich die nominelle Kapitalerhaltung (siehe Abschnitt 2.8.2, S. 363 ff.) berücksichtigt, nicht „richtig"", während diese Zielsetzung nach dem Einkommensteuergesetz als zweckmäßig anzusehen ist, um die gewünschte Höhe des Steueraufkommens zu erreichen.

Entsprechend der jeweiligen Interessenlage der verschiedenen Adressatengruppen hat der Gesetzgeber im Handels- und Steuerrecht für die Bewertung eingehende Vorschriften erlassen. Im ersten Abschnitt dieses Kapitels (3.1) werden zunächst die Ziele der Bewertung dargelegt. Diese sind nicht nur ausschlaggebend für die Gestaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (3.2), sie liegen auch als Leitgedanken den Rechtsnormen zugrunde, durch welche die Wertarten (Wertansätze) bestimmt werden (3.3). Aus den verschiedenen Wertarten lassen sich die Zielsetzungen von Handels- und Steuerrecht erkennen (3.4.1) und die für die Handels- und Steuerbilanz maßgebenden Bewertungsgrundsätze (3.4.2) ableiten."



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